Angemessener Oberflächenzustand jedes Teils einer PSA, das mit dem Verwender in Berührung kommt
§ 23
Teile einer PSA, die mit dem Verwender während der Tragedauer in Berührung kommen oder kommen können, dürfen keine Unebenheiten, scharfe Kanten, vorspringende Spitzen usw. aufweisen, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Verletzungen hervorrufen könnten.
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