§ 23 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

4. Abschnitt

Einfuhr aus Drittländern Allgemeine Anforderungen

§ 23.

(1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Zollgebiet der Union ist nur dann zulässig, wenn

  1. 1. sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind;
  2. 2. sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht werden; durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,
  1. a) dass sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind,
  2. b) dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
  3. c) dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen oder gegebenenfalls die in den einschlägigen Positionen des Anhangs IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt sind, wobei dies in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß Z 1 bestätigt worden sein muss.

(2) Das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in die jeweiligen Schutzgebiete ist abweichend von Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist,

  1. a) dass sie nicht von den in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen befallen sind,
  2. b) dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von dem in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,
  3. c) dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

(3) In Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Zollgebiet der Union bis zur Freigabe gemäß § 33 sowohl der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 134 Abs. 1 des Zollkodex als auch der Überwachung durch die zuständige amtliche Stelle.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40178694

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