§ 23 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

5. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 23.

(1) Wer als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste eingetragen ist, ist berechtigt, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin" oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.

(2) Bei Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung besteht die Verpflichtung, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin" oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.

(3) Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 5 StPO) tätig, so steht dies der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265035

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