§ 23 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten Wählerverzeichnisse

§ 23.

(1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

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