3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten Wählerverzeichnisse
§ 23.
(1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) geführten Wählerevidenzen erstellt. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen EDV-Applikationen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
(2) Die Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
(3) Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 2 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
Schlagworte
Wahlberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR40188358
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