§ 23 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 23.

(1) Nach § 11, § 12, § 15, § 19 oder § 21 erlassene Bescheide, die Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Schiffe betreffen, die nicht von der zuständigen Anforderungsbehörde zum Verkehr zugelassen wurden, sind jener Behörde, die das Kraftfahrzeug, den Anhänger oder das Schiff zum Verkehr zugelassen hat, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Nach § 11, § 12, § 15, § 19 oder § 21 erlassene Bescheide, die Luftfahrzeuge betreffen, sind dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Beförderungsmittel, Transportmittel, Auto, PKW, LKW, Lastwagen, Flugzeug

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059177

alte Dokumentnummer

N4196811336A

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