§ 23 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1972

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

§ 23.

(1) Militärische Munitionslager, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet und nach den Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Art. I der Verordnung GBl. für das Land Österreich Nr. 483/1938, genehmigt worden sind oder als genehmigt gelten, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes errichtet. Die für diese militärischen Munitionslager festgelegten Gefährdungsbereiche gelten als Gefährdungsbereiche nach diesem Bundesgesetz. Sofern die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches eines solchen militärischen Munitionslagers maßgeblichen Voraussetzungen (§ 7) eine dauernde Änderung erfahren, ist der Gefährdungsbereich durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 7 neu zu bestimmen.

(2) Militärische Munitionslager, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits errichtet, aber noch nicht genehmigt sind, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes errichtet. Für diese militärischen Munitionslager sowie für solche, deren Errichtung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, ist der Gefährdungsbereich durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 7 bis längstens 30. Juni 1974 zu bestimmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

Schlagworte

GBlÖ Nr. 483/1938

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059030

alte Dokumentnummer

N4196711382A

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