Übergangsbestimmungen
§ 23
(1) Das erstmalige Inverkehrbringen oder die erstmalige Inbetriebnahme von Messgeräten, die den vor dem 30. Oktober 2006 anwendbaren Vorschriften entsprechen, ist
- 1. bis zum Ablauf der Gültigkeit der Baumusterzulassungen dieser Messgeräte oder
- 2. im Falle einer unbefristet gültigen Baumusterzulassung oder
- 3. bei Schankgefäßen
bis längstens 30. Oktober 2006 weiterhin zulässig.
(2) Ab dem 30. Oktober 2016 dürfen nur mehr Messgeräte erstmalig in den Verkehr gebracht werden oder erstmalig in Betrieb genommen werden, die dieser Verordnung entsprechen.
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