Orientierungsvermessungen
§ 23
(1) Orientierungsvermessungen sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des § 28 entsprechender Methoden durchzuführen.
(2) Orientierungsvermessungen sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu sichern.
(3) Bei Orientierungen mit Vermessungskreiseln sind die erste Messung und die Wiederholungsmessungen an verschiedenen Stellen des Grubengebäudes durchzuführen. Vor und nach jedem Messeinsatz mit Vermessungskreiseln ist die Gerätekonstante an einer Orientierungslinie zu überprüfen.
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