§ 23 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Lehrplan

§ 23

(1) § 23.Im Lehrplan der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. 1. Humanwissenschaften (insbesondere Religiongspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie),
  2. 2. Didaktik, Methodik des Fachunterrichtes, Internatspädagogik, Leibeserziehung, Außerschulische Jugenderziehung,
  3. 3. Beratungslehre und Erwachsenenbildung, Landwirtschaftliches Organisations- und Förderungswesen,
  4. 4. ergänzende Unterrichtsgegenstände und Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind,
  5. 5. Schul- und Internatspraktikum sowie Beratungspraktikum; in der viersemestrigen Ausbildung ein Praxissemester.

(2) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.

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