§ 23 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 23. Rückblickspiegel

(1) Einspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens einem, mehrspurige mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 82 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

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