§ 23 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

Reaktionsfähigkeit, Verkehrstüchtigkeit

§ 23.

Arzneispezialitäten, die die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen können, sind durch den Hinweis „Achtung: dieses Arzneimittel kann die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen“ zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133430

alte Dokumentnummer

N8198415451L

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