§ 23 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

§ 23.

(1) In Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Sinn des § 37 Abs. 5 Z 3 StrSchG für Bewohner sowie für gesellschaftliche und wirtschaftliche Tätigkeiten freigegeben hat, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und unter Einbeziehung von Interessenträgern Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition festzulegen, mit dem Ziel, als normal zu betrachtende Lebensbedingungen zu schaffen. Diese Vorkehrungen haben die Inhalte derAnlage 10 zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

1. die Wirksamkeit dieser Vorkehrungen zu bewerten und

2. erforderlichenfalls Anpassungen bzw. ihre Aufhebung festzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198547

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