§ 23 IntG

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.2017

4. TEIL

STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Verstöße gegen Pflichten aus der Integrationsvereinbarung

§ 23.

(1)  Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer

  1. 1. eine andere Person in seinem Namen die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 ablegen lässt oder
  2. 2. für eine andere Person in deren Namen die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 ablegt,

(3) Wer bei der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer Nachweise gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bzw. Z 2 oder § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(5) Strafbehörde in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40193530

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