§ 23 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849. Der Bestimmung wurde (spätestens) seit dem Inkrafttreten des Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.

§. 23.

Sobald alle auf dem Zustellungsbogen verzeichneten Stücke zugestellt sind, hat der Gemeindevorsteher den Zustellungsbogen zu unterfertigen und dem Gerichte unter einem mit der Adresse versehenen Umschlag zurückzusenden.

Wenn daher der Gemeindevorsteher dem Gerichte nicht besondere Bemerkungen mitzutheilen hätte, bedarf es hiezu keines eigenen Rückschreibens.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019336

alte Dokumentnummer

N2185011100R

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