Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849. Der Bestimmung wurde (spätestens) seit dem Inkrafttreten des Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.
§. 23.
Sobald alle auf dem Zustellungsbogen verzeichneten Stücke zugestellt sind, hat der Gemeindevorsteher den Zustellungsbogen zu unterfertigen und dem Gerichte unter einem mit der Adresse versehenen Umschlag zurückzusenden.
Wenn daher der Gemeindevorsteher dem Gerichte nicht besondere Bemerkungen mitzutheilen hätte, bedarf es hiezu keines eigenen Rückschreibens.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019336
alte Dokumentnummer
N2185011100R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)