§ 23 HStG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.1995

Abschnitt IV

Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

§ 23

(1) § 23.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 15 000 S zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

(2) Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwei Jahre.

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