§ 23 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1985

vgl.: Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964 (HVG)

Ersatzansprüche

§ 23.

(1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Wehrpflichtigen bewirkt hat, Leistungen nach § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 bis 3 erbracht oder Kosten nach § 21 oder § 22 getragen und stehen dem Wehrpflichtigen oder den Rechtsnachfolgern des Wehrpflichtigen auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten durch Erbringung von Leistungen nach § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 bis 3 oder durch Kostentragung nach § 21 oder § 22 einen Schaden ersetzt, den der Geschädigte ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Falle sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der nach Abs. 1 oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit heereseigenen Kraftfahrzeugen und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen; dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen bzw. den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten zu Grunde zu legen. Die so ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzustellen.(Anm.: BGBl. Nr. 266/1985, Art. I Z 7, ab 1.7.1985; BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 13, ab 1.10.1976; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)

vgl.: Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964 (HVG)

Schlagworte

Ableben, AHG, Heeresspital, Militärspital, Sanitätsrevier, Krankenrevier, Krankenhaus, Spital

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061320

alte Dokumentnummer

N4198512068F

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