§ 23 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 23.

Zur Aufnahme als Baupraktikant ist die Kenntniß der im betreffenden Verwaltungsgebiete landesüblichen Sprachen und die Zurücklegung der bautechnischen Studien erforderlich, ohne daß jedoch die Vorbildung in der Geschichte, Geographie, Naturgeschichte, Mineralogie, Chemie und Statistik nachgewiesen zu werden braucht.

Die Erlangung einer besoldeten Anstellung im Baudienste ist ohne Unterschied der Verwendung im eigentlich technischen oder im ökonomischen Fache von der befriedigenden Ablegung der Staatsbauprüfung bedingt.

Die Staatsbauprüfung, unter deren Examinatoren sich Mitglieder sowohl des scientifisch- als auch des ökonomisch-technischen Dienstzweiges zu befinden haben, und welche nach der Ministerialverordnung vom 1. März 1850 abzuhalten ist, kann für jedes der drei Baufächer abgesondert abgelegt werden.

Schlagworte

Kenntnis

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027617

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)