Prüfungskommissionen
§ 23.
(1) Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung für Wachebeamte sind bei den Landesgendarmeriekommanden und jenen Bundespolizeidirektionen einzurichten, bei denen Schulabteilungen bestehen. Die Bestellung der Prüfungskommission hat durch den jeweiligen Landesgendarmeriekommandanten bzw. durch den Leiter der Bundespolizeidirektion zu erfolgen. Die Bestellung eines Landesgendarmeriekommandanten oder Behördenleiters zum Mitglied (Vorsitzenden) einer Prüfungskommission ist dem Bundesminister für Inneres vorbehalten.
(2) Für die Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen zu bestellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098307
alte Dokumentnummer
N61978111030
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