§ 23.
(1) Wer den Befähigungsnachweis für ein Handwerk erbringt, kann eine Zusatzprüfung für ein mit diesem Handwerk verwandtes handwerksartiges Gewerbe (§ 20 Abs. 2 und 3) ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für dieses verwandte handwerksartige Gewerbe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nachzuweisen waren.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung auch unter Bedachtnahme auf die Umstände gemäß § 22 Abs. 8 den Stoff der schriftlichen und mündlichen Zusatzprüfung festzulegen. Die Prüfung kaufmännischer Kenntnisse hat jedenfalls zu entfallen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in dem betreffenden Handwerk gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern, wie in dem mit diesem Handwerk verwandten handwerksartigen Gewerbe.
(3) Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt als Befähigungsnachweis im betreffenden verwandten handwerksartigen Gewerbe.
Schlagworte
Rohstoff
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070003
alte Dokumentnummer
N5197418401S
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