§ 23 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1952

Übergangsbestimmungen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Wien.

§ 23.

(1) Konzessionen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 der Gewerbeordnung für das Platzfuhrwerks-Gewerbe mit einem Standort in den Gemeindebezirken I. bis XXI., die nach den reichsrechtlichen Vorschriften als Genehmigungen für den Droschkenverkehr aufrechterhalten worden sind und zum Betrieb von je zwei Kraftfahrzeugen berechtigen, sowie je zwei solcher Konzessionen, die zum Betrieb von je einem Kraftfahrzeug berechtigen, gelten als Konzessionen nach § 11 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes mit der Berechtigung zum ganztägigen Betrieb eines Kraftfahrzeuges.

(2) Genehmigungen der in Abs. 1 bezeichneten Art, die zum Betriebe nur eines Kraftfahrzeuges berechtigen oder bei denen nach Durchführung der Überleitung nach Abs. 1 nur die Betriebsberechtigung für ein Kraftfahrzeug verbleibt, gelten als Konzessionen nach § 11 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung auf den Tag- oder den Nachtbetrieb.

(3) Ein ganztägiger Betrieb eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer Konzession im Sinne des Abs. 2 ist jedoch zulässig, wenn der Inhaber eine gleich eingeschränkte Konzession pachtet; die Ermöglichung eines ganztägigen Betriebes eines Kraftfahrzeuges durch eine solche Pachtung ist als ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 dieses Bundesgesetzes anzusehen.

(4) Der Bürgermeister der Stadt Wien als Landeshauptmann erläßt mit Verordnung Vorschriften über das Ausmaß des Tag- und Nachtbetriebes, über die Kennzeichnung der zum ganztägigen und zum Tag- oder Nachtbetrieb zugelassenen Kraftfahrzeuge und über Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften über den Berechtigungsumfang der nach diesen Bestimmungen eingeschränkten Konzessionen, wobei auch Ausnahmen von der Einhaltung dieser Vorschriften an Tagen mit außerordentlichem Verkehrsbedürfnis vorgesehen werden können.

(5) Bis zur Erlassung der in Abs. 4 bezeichneten Verordnung bleiben die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 der im § 17 Z. 6 bezeichneten Autotaxiverordnung 1937, BGBl. Nr. 156/1937, mit der Maßgabe in Geltung, daß sie sinngemäß anzuwenden sind.

Schlagworte

Tagbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068526

alte Dokumentnummer

N5195211778Y

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