§ 23 GBRG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Berufsunterbrechung

§ 23.

(1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben (Berufsunterbrechung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Zeitraums der Berufsunterbrechung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Eine Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Registrierungsbehörde im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.

(3) Eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren gilt als Berufseinstellung. In eine Berufsunterbrechung werden

  1. 1. Beschäftigungsverbote gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,
  2. 2. Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,
  3. 3. der Präsenz- oder Ausbildungsdienst gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246/2001,
  4. 4. der Zivildienst gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986,
  5. 5. eine Bildungskarenz oder Pflegekarenz gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,
  6. 6. Familienhospizkarenzen oder -freistellungen nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen,
  7. 7. Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern gemäß Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

    nicht eingerechnet.

Schlagworte

Familienhospizfreistellung, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40186865

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