§ 23 Frauenförderungsplan BKA 2018

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2019

5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten

Förderung der Mitarbeit von Frauen

§ 23.

Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen, die die Mitarbeit in Kommissionen und Beiräten anstreben, zu unterstützen und zu fördern. Es ist darauf zu achten, dass in den in den Dienstvorschriften vorgesehenen Kommissionen nach Möglichkeit Frauen entsprechend vertreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022

Gesetzesnummer

20010752

Dokumentnummer

NOR40217265

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