§ 23.
Die Zulassung ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010475
Dokumentnummer
NOR12133941
alte Dokumentnummer
N8198513464L
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