§ 23 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1968

§ 23.

Wer eine Familienbeihilfenkarte in Gewahrsam hat, hat die Familienbeihilfenkarte über Aufforderung eines Finanzamtes diesem vorzulegen. Sofern einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen wird, hat das Finanzamt die Übergabe der Familienbeihilfenkarte mit Bescheid anzuordnen; gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095388

alte Dokumentnummer

N6196723102L

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