§ 23.
Wer eine Familienbeihilfenkarte in Gewahrsam hat, hat die Familienbeihilfenkarte über Aufforderung eines Finanzamtes diesem vorzulegen. Sofern einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen wird, hat das Finanzamt die Übergabe der Familienbeihilfenkarte mit Bescheid anzuordnen; gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095388
alte Dokumentnummer
N6196723102L
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