§ 23 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Erstmalige Prüfung

§ 23.

(1) Feuerungsanlagen sind anläßlich ihrer Inbetriebnahme einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen.

(2) Die erstmalige Prüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, daß die Feuerungsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 400 kW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Abs. 2 durch Vorlage

  1. 1. eines Meßberichtes einer baugleichen Anlage (zB aus diesbezüglichen Untersuchungen im Rahmen einer Typenprüfung)
  1. 2. einer Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Feuerungsanlage für den Betriebsanlageninhaber aufgestellt hat, daß die Feuerungsanlage entsprechend den Regeln der Technik aufgestellt wurde und der unter Z 1 angeführten baugleichen Anlage entspricht,

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR40131960

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