§ 23 FAG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 23

(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt und als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine Bedarfszuweisung von

118,74 Millionen Euro jährlich.

(2) Die Bedarfszuweisung als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen für alle Gemeinden (Wien als Gemeinde) beträgt 2,18 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag ist im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufzuteilen.

(3) Die Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt beträgt

  1. 1. für die Gemeinden mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern (ausgenommen die Statutarstädte dieser Größe) und die Statutarstädte bis 20 000 Einwohner 2,1 Millionen Euro jährlich, und für Statutarstädte mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern und für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern mit Ausnahme von Wien 14,46 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge sind jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufzuteilen.
  2. 2. 80,5 Millionen Euro jährlich für die Gemeinden mit mehr als 9 300 Einwohner sowie die Statutarstadt Rust. Von diesem Betrag erhalten zunächst die Statutarstädte mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern unbeschadet der Ansprüche nach den folgenden Sätzen einen Vorweganteil in Höhe von 30,- Euro je Einwohner, St. Pölten hingegen einen Betrag von 5,30 Euro je Einwohner. Weiters erhalten die Gemeinden je Einwohner in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20.000 Einwohner Gemeinden von 20 000 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl 10.000–18.000 20.000–45.000 über 50.000

Burgenland – 43,67 –

Kärnten 37,99 31,11 24,23

Niederösterreich 46,10 40,85 –

Oberösterreich 43,86 38,16 32,45

Salzburg 43,09 – 31,37

Steiermark 41,94 35,85 29,76

Tirol 48,62 – 39,11

Vorarlberg 41,98 35,90 –

Wien – – 3,13

Die Anteile der weiteren anspruchsberechtigten Gemeinden

betragen je Einwohner in Euro:

St. Pölten 36,44

Brunn am Gebirge 20,17

Altmünster 14,84

Hallein 41,82

Seekirchen am

Wallersee 5,30

Zell am See 22,79

Mürzzuschlag 21,40

Lustenau 36,71

Eine Differenz zwischen der Summe der so ermittelten Finanzzuweisungen und dem Betrag von 80,5 Millionen Euro ist im Verhältnis der Finanzzuweisungen der einzelnen Gemeinden auszugleichen.

  1. 3. 19,5 Millionen Euro jährlich für die Gemeinden mit bis zu 9 300 Einwohner mit Ausnahme der Statutarstadt Rust. Dieser Betrag wird länderweise wie folgt verteilt:

Burgenland 2 259 000 Euro

Kärnten 2 110 000 Euro

Niederösterreich 4 739 000 Euro

Oberösterreich 2 933 000 Euro

Salzburg 725 000 Euro

Steiermark 4 786 000 Euro

Tirol 1 411 000 Euro

Vorarlberg 537 000 Euro

Diese Beträge sind auf die anspruchsberechtigten Gemeinden der einzelnen Länder jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufzuteilen.

(4) Die länderweisen Anteile an dieser Bedarfszuweisung sind vom Bund bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 10. Juli eines jeden Jahres an die Gemeinden weiterzuleiten.

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