§ 23 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

§ 23

— VI. Beseitigung wahrgenommener Mängel.

§. 23.

Wenn die Revision ergeben hat, dass gegen gesetzliche oder statutarische Bestimmungen verstoßen wurde, ist der Genossenschaft (Verein) von dem Revisor eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Mängel zu beheben sind. Die Frist ist so zu bestimmen, dass die Genossenschaft (Verein) nach dem gewöhnlichen Geschäftsgange in der Lage ist, die beanständeten Mängel innerhalb der ihr gewährten Frist zu beseitigen.

Wird dem Revisor die Behebung der Gebrechen nicht vor Ablauf der Frist nachgewiesen, so hat er, wenn er von einem Landesausschusse oder einem Verbande bestellt wurde, im Wege des Landesausschusses oder des Verbandsvorstandes, sonst unmittelbar eine Abschrift seines Revisionsberichtes mit den etwa erforderlichen Erläuterungen dem Handelsgerichte (der politischen Landesbehörde) vorzulegen (§. 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).

Schlagworte

RGBl. Nr. 133/1903

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022952

alte Dokumentnummer

N2190319110R

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