§ 23 E-GovG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 23.

Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40050253

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