7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung
§ 23.
Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40050253
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