§ 23 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 23.

(1) Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen ist bei der AMA bis spätestens 31.Mai des auf die Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 folgenden Jahres ein Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars einzureichen.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat eine genaue nachvollziehbare Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten zu enthalten. Weiters sind alle Nachweise über die entstandenen Kosten (Rechnungen zuzüglich Zahlungsnachweise), sowie eine Fotodokumentation der getätigten Investitionen hochzuladen. Aus der Fotodokumentation müssen Typenschild und Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein. Die fertiggestellten Investitionsmaßnahmen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung zu bringen.

(3) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.

(4) Nach Überprüfung des Antrags sowie der übermittelten bezughabenden Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit hat die AMA die Fertigstellung der Investition anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise vor Ort zu kontrollieren.

(5) Die Investition gilt dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205930

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