§ 23 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Qualitätssicherung

§ 23.

Zur Sicherung einer gleichbleibend hohen Ausführungsqualität aller Herstellungsarbeiten gemäß § 13 Abs. 2 sowie gemäß den §§ 17 bis 22 ist ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Die Anlage 3 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139433

alte Dokumentnummer

N8199654484J

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