Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Qualitätssicherung
§ 23.
Zur Sicherung einer gleichbleibend hohen Ausführungsqualität aller Herstellungsarbeiten gemäß § 13 Abs. 2 sowie gemäß den §§ 17 bis 22 ist ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Die Anlage 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010973
Dokumentnummer
NOR12139433
alte Dokumentnummer
N8199654484J
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