§ 23 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Vermögensübertragung

§ 23.

Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, der Diplomatischen Akademie gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten in das Eigentum der Anstalt zu übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111436

alte Dokumentnummer

N6199654553J

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