3. Abschnitt
Bestimmungen zum Kreditrisiko Wesentlichkeit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Schuldnerausfallqualifikation
§ 23.
Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Art. 178 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , wenn unter Zugrundelegung der gesamten fälligen Forderungen und Kreditrahmen die Summe aller überfälligen Kreditraten inklusive offener Spesen und Zinsen und Überschreitungen von Überziehungsrahmen des Kunden größer ist als 2,5 vH der Summe aller dem Kunden bekannt gegebenen Überziehungsrahmen bereinigt um Währungsschwankungen und der Betrag von 250 Euro überschritten wurde.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018
Gesetzesnummer
20008698
Dokumentnummer
NOR40158839
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