§ 23 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Besondere Bestimmungen für die Berufsschule

§ 23.

Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war,

  1. 1. können in Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,
  2. 2. kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären, wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist,
  3. 3. kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war und
  4. 4. darf abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237506

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