§ 23 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 23.

(1) Wer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Herstellungsbetrieb übernommen, aber noch keine Betriebsanzeige (§ 10 Abs. 1) vorgelegt hat, ist verpflichtet, eine solche binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten vorzulegen. Die Pläne und Beschreibungen, welche für einen Herstellungsbetrieb, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes besteht, gemäß § 14 Abs. 2 und 6 des Biersteuergesetzes 1956, BGBl. Nr. 264/1955, dem zuständigen Finanzamt vorgelegt wurden, gelten in ihrer letzten Fassung als Betriebsanzeige im Sinne des § 10 Abs. 1; der Inhaber des Herstellungsbetriebes kann jedoch binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten eine neue Betriebsanzeige vorlegen.

(2) Ist die Frist zur Anzeige eines im § 10 Abs. 2 angeführten Ereignisses im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen, so endet sie mit dem Ablauf des dritten Tages nach dem Inkrafttreten.

(3) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen Bearbeitungsbetrieb innehat, hat dies binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dem im § 12 Abs. 3 bezeichneten Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046599

alte Dokumentnummer

N3197710582N

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