3. Abschnitt
DIENSTLICHE AUSBILDUNG Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung ------------------------------------------
§ 23
(1) § 23.Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
- 1. die Grundausbildung,
- 2. die berufsbegleitende Fortbildung und
- 3. die Schulung von Führungskräften.
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