§ 23 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§

§ 23

Bei Änderung des Hauptwohnsitzes und dem damit verbundenen Wechsel der Gemeindeangehörigkeit beginnt die Leistungspflicht gegenüber der Cultusgemeinde des neuen Wohnsitzes mit dem nächsten Verwaltungsjahre, während die Beiträge für das laufende Verwaltungsjahr der Cultusgemeinde des früheren Wohnsitzes zu leisten sind.

Die Leistungspflicht gegenüber der letzteren Gemeinde dauert jedoch fort, wenn es der Betheiligte wenigstens einen Monat vor Ablauf des Verwaltungsjahres unterlassen hat, die Änderung des Wohnsitzes dem Vorstande dieser Gemeinde anzuzeigen.

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