Sonderbestimmungen für die Durchführung der Abschlußprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung des Prüfungskandidaten
§ 23.
(1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliqche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurprüfung Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen nachzuweisen.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Vorbereitungsdauer
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124801
alte Dokumentnummer
N7199327356J
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