Mündliche Prüfung
§ 23.
Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung:
- a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 22 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
- b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 22 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Tourismusgeographie“,
- b) „Tourismus und Marketing“,
- c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
- d) „Verkehr und Reisebüro“ oder
- e) „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127693
alte Dokumentnummer
N7199813371I
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