Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen
§ 23.
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 17 stammt aus dem Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007931
Dokumentnummer
NOR12089697
alte Dokumentnummer
N5199810207O
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