Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
§ 239
§ 239. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
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