§ 239 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 239.

Zeitungsbunde mit roter Schleife (Anschriftzettel) sind am Bestimmungsbahnhof an die Person abzugeben, die sich zur Übernahme meldet, wenn auf der Schleife der Name der Zeitung, der Name und Wohnort des Verschleißers, die Zahl der Sendungen, der Vermerk „Verschleißerzeitungen“ und der Name des Bestimmungsbahnhofes angebracht sind. Wenn sich niemand zur Übernahme meldet, ist das Zeitungsbund beim zuständigen Abgabepostamt zur Abholung bereitzuhalten, soweit nicht mit dem Zeitungsverschleißer eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146139

alte Dokumentnummer

N9195722819L

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