§ 239
Ersatz der durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten
Kosten.
Im Strafverfahren sind die durch die Beschlagnahme von Sachen, insbesondere von Tieren, verursachten Kosten (§ 381 Abs. 1 Z 6 StPO.) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn sie im einzelnen Fall den Betrag von 10 S übersteigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)