§ 238 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Besondere Voraussetzungen

§ 238.

(1) Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Bestatter erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen

  1. 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
  2. 2. das Vorliegen eines Bedarfes (§ 25 Abs. 4) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.

(2) Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z. 2 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist.

(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 2 entfällt in den Fällen des Überganges eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070225

alte Dokumentnummer

N5197418624S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)