§ 238 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Versteigerung von Liegenschaftsantheilen.

§. 238.

Soweit das Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Versteigerung von Liegenschaften auch auf die Versteigerung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu beziehen, auf welche Execution geführt wird.

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