§ 237 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Dritteldeckung.

§ 237.

(1) Die Dritteldeckung ist gegeben, wenn die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2), die nicht neutrale Monate sind, zwölf Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 enthalten.

(2) Das Erfordernis der Dritteldeckung entfällt außer in dem Falle des § 235 Abs. 3 auch, wenn die Zeit vom 1. Jänner 1939 oder vom späteren Beginn des ersten Versicherungsmonates an bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach Ausschaltung der neutralen Monate zu zwei Dritteln mit Versicherungsmonaten im Sinne des § 235 Abs. 2 gedeckt ist.

(3) Bei der Knappschaftsrente und dem Knappschaftssold bleiben für die Feststellung der Deckung nach Abs. 1 und 2 neutrale Monate nur außer Betracht, wenn ihnen zuletzt ein Versicherungsmonat der knappschaftlichen Pensionsversicherung vorangeht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093738

alte Dokumentnummer

N6195545728L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)