§ 236 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 236.

Hat ein Bezieher seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle geändert und die Nachsendung postordnungsgemäß verlangt, sind beanschriftete Zeitungssendungen für den im Nachsendungsantrag angegebenen Zeitraum nachzusenden. Nichtbeanschriftete Zeitungssendungen sind auf Verlangen nachzusenden, jedoch höchstens für einen Zeitraum von einer Woche. Nach Ablauf dieser Woche sind nichtbeanschriftete Zeitungssendungen an das Verlagspostamt zurückzusenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146136

alte Dokumentnummer

N9195722816L

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