§ 235 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001

§ 235.

Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. Hat sich der Angeklagte oder Privatankläger, der Privatbeteiligte, ein Zeuge oder ein Sachverständiger solche Äußerungen erlaubt, so kann der Gerichtshof gegen ihn auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes oder von Amts wegen eine Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen.

ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001

Schlagworte

Sitzungspolizei

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40023185

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