§ 235 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

3. Hauptstück

Ursprungsrisikomethode

§ 235

Bei der Anwendung der Ursprungsrisikomethode berechnet sich der Forderungswert des Derivates durch die Multiplikation des Nominalwertes eines jeden Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen:

Ursprungslaufzeit

Zinssatzderivate

Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis

höchstens ein Jahr

0,5 vH

2,0 vH

mehr als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre

1,0 vH

5,0 vH

zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres

1,0 vH

3,0 vH

Bei Zinssatzderivaten kann die Ursprungs- oder die Restlaufzeit gewählt werden; die gewählte Laufzeitmethode ist in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 BWG anzumerken.

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