§ 235 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

3. Kapitel.

Sonderbestimmungen für die Einbringung von Gebühren und Kosten des Strafverfahrens

§ 235. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Wenn der Richter die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (§ 391 StPO.), ist der Beschluß in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (§ 81 Abs. 3 StPO). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, daß die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Einbringlichkeit von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, daß die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluß, womit sie für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) Sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden, so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 381 Abs. 3 StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.

(4) Im Übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels.

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